BERLIN
Steglitz - Zehlendorf
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Berlin - Zehlendorf, Seite 11
Markt und da schattigen Bäumen in einer Kleinstadt in Südfrankreich (Saint Remy de Provence)
Markt inplatz Kleinmachnow, direkt an der Grenze zu Zehlendorf. Klima? Hier doch nicht!
Inspiration
Den Anstoß für diese Seite gab ein mehr oder weniger zufälliger Besuch eines Wochenmarktes in einer südfranzösischen Kleinstadt. Dort war auch kochend heiß, aber der Markt fand unter schattigen Bäumen statt. Bei uns stöhnte alles über Hitze, mein sprach von mehr Begründung, Klimatisierung und von vielen, „Hitzetoten“, errechnet aus einer“Üübersterblichkeit“.
Dabei war's in Berlin nicht besonders warm. Hier gab es 15 Tage während des Sommers Temperaturen über 25°, in München aber 77 Tage. Eigentlich wollte ich ja nur sehen, ob in irgendwelchen Verordnung über Märkte irgendwas über Klima steht. Nein, aber dafür, erstaunliches zu Tage:
1: Angenommen, Sie wollen Schnittlauch verkaufen
Die Vorschriften für Wochenmärkte in Deutschland
Winterfeldmarj in Berlin.Schöbeberg
. Regelmäßigkeit:
Es muss sich um eine regelmäßig wiederkehrende und zeitlich begrenzte Veranstaltung handeln.
Vielzahl von Anbietern: In der Regel müssen mindestens 12 Händler teilnehmen.
Marktfreiheiten: Durch die amtliche Festsetzung entfällt für die Händler die Pflicht einer Reisegewerbekarte oder einer gesonderten Gewerbeanmeldung für diesen Stand. Zudem gelten Ausnahmen vom Ladenschluss- und Feiertagsgesetz.
Eintrittsverbot: Der Zugang für Besucher muss grundsätzlich kostenfrei sein.
2. Zulässige Waren:
Auf einem echten Wochenmarkt dürfen laut § 67 GewO nur bestimmte Waren "feilgeboten" (zum sofortigen Mitnehmen verkauft) werden:
Frische Lebensmittel (Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Milchprodukte).
Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei.
Rohe Naturerzeugnisse (mit Ausnahme von Großvieh).
Ausschluss: Alkoholische Getränke sind im Regelfall verboten. Ausnahmen gibt es nur für selbsterzeugte Produkte von Winzern oder Landwirten.
Haushaltswaren oder Textilien (Waren des täglichen Bedarfs) dürfen nur verkauft werden, wenn das jeweilige Bundesland dies per Rechtsverordnung explizit erlaubt.
3. Die kommunale Marktordnung:
Jede Gemeinde oder Stadt regelt das konkrete Miteinander über eine eigene Satzung (Marktordnung). Diese legt fest:
Öffnungs- und Aufbauzeiten: Wann Waren angeliefert und wann Stände abgebaut sein müssen.
Standplatzvergabe: Zuweisung durch die Marktleitung bzw. den Marktmeister.Gebühren: Standgebühren, die meist pro laufendem Meter berechnet werden, sowie Kosten für Strom- und Wasseranschlüsse.Verkaufseinrichtungen: Vorgaben zu Tiefe und Breite der Verkaufsstände sowie Sicherheitsvorschriften zu Planen und Schirmen.
4. Hygiene- und Verbraucherschutzrechte:
Händler müssen bei der Ausübung ihres Berufs strikte Sonderregeln beachten: Lebensmittelhygiene (LMHV): Besonders beim Verkauf offener, leicht verderblicher Lebensmittel (wie Fleisch, Käse oder Fisch) müssen Kühlketten eingehalten werden und Spülvorrichtungen sowie Spuckschutz vorhanden sein.
Infektionsschutzgesetz (IfSG): Personen, die mit offenen Lebensmitteln arbeiten, benötigen eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt ("Gesundheitszeugnis").
Preisangabenverordnung (PAV): Alle Preise müssen für den Kunden gut sichtbar ausgezeichnet sein (z. B. Grundpreise pro 100g oder Kilogramm).
Eichordnung: Die verwendeten Waagen müssen amtlich geeicht sein.
Markt im Süden Gtankreichs
Beteiligte Behörden für Wochenmärkte
Beteiligt sind: Bund, Länder und Kommunen
f:1. Der Bund (Bundesgesetze). Der Bund erlässt die deutschlandweit einheitlichen Rahmengesetze.
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Gibt die Gewerbeordnung (GewO) heraus, welche die Basisregeln für Wochenmärkte (§ 67 GewO) und die Marktprivilegien (§ 69 GewO) festlegt.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Ist übergeordnet für bundesweite Verordnungen zum Lebensmittel- und Verbraucherschutz zuständig.
Bundesministerium für Wirtschaft (PAV): Setzt die Preisangabenverordnung (PAV) sowie die grundlegenden Mess- und Eichgesetze fest.
2. Die Bundesländer (Landesgesetze). Die 16 Bundesländer passen die Bundesvorgaben an regionale Besonderheiten an.
Die Landesparlamente: Beschließen die jeweiligen Ladenöffnungsgesetze und Feiertagsgesetze der Bundesländer .
Die Landesministerien: Bestimmen per Rechtsverordnung, welche konkreten Waren des täglichen Bedarfs
3. Die Städte und Gemeinden (Lokale Ebene)Die Kommunen (Städte, Gemeinden oder die Bezirksämter in Großstädten wie Berlin) sind die wichtigsten Akteure in der Praxis.
Die lokalen Ordnungs- und Gewerbeämter: Übernehmen die offizielle Marktfestsetzung (Genehmigung des Marktes nach § 69 GewO) und kontrollieren vor Ort die Einhaltung der Regeln.
4. Die Kontrollbehörden (Überwachung). Herausgegeben und kontrolliert werden die spezifischen Fachvorschriften im Alltag von
Lokalen Überwachungsbehörden: Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (Amtstierärzte): Kontrollieren unangekündigt die Einhaltung der strengen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV).
Die Gesundheitsämter: Führen die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz durch und stellen die entsprechenden Bescheinigungen aus.Die Eichämter der Bundesländer: Prüfen, ob die Waagen der Händler korrekt geeicht sind.
Direkt aus der Gegend?
2: Angenommen, sie wollen Schnittlauch kleinschneiden und an Salat verkaufen
Wochenmärkte in Zahlen
Kuriose Auswirkungen
Natürlich gibt es bei einem solchen Kompetenzwilrwar skurrile Auswirkungen. Hier ein Beispiel:
Schnittlauch
Händler darf frischen Schnittlauch auf einem Wochenmarkt als rohes Naturerzeugnis oder landwirtschaftliches Produkt verkaufen, sofern der Artikel in der lokalen Wochenmarktsatzung der Gemeinde zugelassen ist und die allgemeinen Lebensmittelvorgaben erfüllt.
Was beim Verkauf von Schnittlauch erlaubt ist.
Unverarbeiteter Verkauf:
Schnittlauch darf als Bundware, im Topf oder als einzelne Zweige angeboten werden.
Einfache Vorbereitung:
Das Waschen, Bündeln oder Kürzen der Stängel gilt rechtlich nicht als komplexe Zubereitung, sondern gehört zur üblichen Aufmachung.
Zukauf vs. Eigenanbau:
Ob der Händler selbst anbauen muss, hängt von der jeweiligen Marktsatzung ab (manche Bauernmärkte fordern einen hohen Eigenanteil), normale Wochenmärkte erlauben auch den reinen Handel zugekaufter Ware.
Was bei der Hygiene und Verarbeitung beachtet werden mussLebensmittelrecht:
Es gilt das EU-Hygienerecht (insbesondere die EU-Verordnung 852/2004) sowie die deutsche Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV).
Standbeschaffenheit:
Verkaufstische müssen glatt, leicht zu reinigen und rissfrei sein. Der Stand muss gegen Witterung (Staub, Regen) und Schädlinge geschützt sein.
Personalhygiene:
Händler und Personal benötigen eine Schulung nach § 4 LMHV sowie eine Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für den Umgang mit offenen Lebensmitteln. Sauber Arbeitskleidung ist Pflicht.
Kühlung und Frische:
Frische Kräuter verwelken schnell und müssen vor Hitze und direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden. Werden Schnittlauchröllchen bereits geschnitten und verpackt angeboten, steigen die Hygieneanforderungen (Kühlkette, Kennzeichnung) massiv an.
Kennzeichnung:
Es gelten die Vorgaben der Preisangabenverordnung (Endpreis und ggf. Grundpreis) sowie Kennzeichnungen zur Herkunft.
Was ist, wenn der Händler Schnittlauch an Salate schneidet?
Wenn ein Händler Schnittlauch direkt am Stand in Salate schneidet, wechselt er rechtlich von der reinen Urproduktion in die Lebensmittelverarbeitung und Gastronomie. Dadurch greifen sofort die strengen, gehobenen Anforderungen der deutschen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Die wichtigsten Vorgaben für diesen Fall sind:
1. Strengste Anforderungen an den StandFließendes Wasser: Eine eigene Handwaschstation am Stand mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern ist gesetzlich vorgeschrieben.
Trennung von Spülwasser:
Wasser zum Reinigen der Arbeitsgeräte (Messer, Bretter) muss strikt vom Handwaschbecken getrennt sein.
Leichte Reinigung:
Alle Schneidebretter müssen aus lebensmittelechtem Kunststoff oder versiegeltem Holz sein und dürfen keine tiefen Furchen aufweisen.2. Produkthygiene und KreuzkontaminationErreger-Risiko: Frisch geschnittene Kräuter bieten durch die vergrößerte Oberfläche einen idealen Nährboden für Bakterien (z. B. Salmonellen oder Listerien).
Gründliches Waschen:
Der Schnittlauch muss vor dem Schneiden intensiv mit Trinkwasser gewaschen und getrocknet werden, um Erdreste und Keime vollständig zu entfernen.
Sofortiger Verzehr oder Kühlung:
Der fertige Salat mit dem frischen Schnittlauch muss entweder sofort an den Kunden übergeben oder durchgehend bei maximal 7 °C gekühlt werden.
3. Personalhygiene und NachweiseGesundheitszeugnis:
Jeder, der den Schnittlauch schneidet oder den Salat zubereitet, benötigt zwingend die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (oft als „rote Karte“ oder Gesundheitszeugnis bezeichnet).Hygiene-Schulung: Ein Nachweis über eine Schulung nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der LMHV muss am Stand vorliegen.
Kleidung:
Das Tragen von sauberer Arbeitskleidung (ggf. Schürze) und Kopfbedeckung ist bei der offenen Zubereitung Pflicht. Wunden an den Händen müssen mit wasserdichten, farbigen Pflastern und Fingerlingen geschützt werden.
4. Gewerberechtliche AnpassungMarktsatzung prüfen:
Der Händler muss prüfen, ob seine Zulassung für den Wochenmarkt auch den Verkauf von verzehrfertigen Speisen (Imbiss/Gastronomie) erlaubt. Viele Wochenmärkte trennen strikt zwischen reinen Erzeugerständen und Verzehrständen.
Markttreiben
In Deutschland waren nach vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes zum Stichtag 30. Juni 2025 insgesamt rund 5,48 Millionen Menschen im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Es gibt ungefähr 3300 Wochenmärkte in Deutschland. Auf den nackten Arbeiten circa 80.000 Händler, Verkäufer, Helfer. Die werden von ungefähr 3000-5000 staatliche Bedienter überwacht.
Bürokratieabbau
Das hat der oberste Don Quijote de la Mancha , der Ritter von der traurigen Gestalt, versprochen. Er glaubt doch selber nicht, dass die 5000 Bediensteten, die für den Verkauf von „Schnittlauch“ auf den Märkten zuständig sind, freiwillig auf ihren Job verzichten.
War ja nur ein Beispiel. Aber die circa 5000 bediensteten, die mit Wochenmärkten zu tun haben, können ruhig schlafen. Ähnlich strenge Regeln gelten für alle Länder in der EU. Und in der RU werden die Leute richtig gut bezahlt.
Muttchen;: „Jenen se mir 3 Kartoffeln. Bin ja alleene!“
Händler: „ Nehmse fümwe. Kannte zweie einkellern!“